Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Für alle Lieferungen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit einem Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, bis wir dem Kunden neue Verkaufs- und Lieferbedingungen mitteilen. Abweichungen von diesen Bedingungen und mündliche Abreden werden erst durch unsere briefliche Bestätigung verbindlich.

1.2 Entgegenstehende Einkaufsbedingungen verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand

2.1 Unsere Verkaufsangebote sind stets freibleibend.

2.2 Bestellungen werden für uns bindend durch unsere schriftliche Bestätigung, vorbehaltlose Lieferung oder Rechnungserteilung, Lieferschein und dergleichen. Unsere Handelsvertreter sind nur zur Vermittlung, nicht zum Abschluss von Geschäften ermächtigt.

2.3 Proben oder Muster zeigen nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware; Eigenschaften von Proben oder Mustern, dem Käufer genannte Eigenschaften der Ware; Qualitätsangaben und in Bezug genommene Normen sind Richtwerte für die Beschaffenheit der Lieferungen. Sie gelten jedoch nicht als zugesicherte Eigenschaften.

3. Lieferung, Lieferfristen und -termine

3.1 Wünsche des Käufers hinsichtlich des Versandtages, –mittels und –weges werden wir nach Möglichkeit, jedoch ohne Gewähr für schnellste und billigste Beförderung einhalten. Wenn die Bahn Waggons der gewünschten Ladefähigkeit nicht stellt, können wir andere gestellte Waggons verwenden. Für die Vollausnutzung des Ladegewichtes der Eisenbahnwaggons und sonstigen Transportmittel übernehmen wir keine Gewähr. Wir behalten uns vor, aus gewichtigen Gründen von einem anderen Werk oder Lagerplatz als dem gewünschten zu liefern.

3.2 Teillieferungen sind uns gestattet; sie gelten als einzelnes Geschäft. Lautet der Auftrag über Lieferungen in mehreren Teilmengen, so wird der Käufer die Ware in annähernd gleichmäßig über die Abnahmezeit verteilten Mengen abrufen und abnehmen. Ist in solchen Fällen die Abnahmezeit nicht ausdrücklich festgelegt, so gilt eine angemessene Frist als vereinbart.

3.3 Maßgebend für die Berechnung ist das bei Absendung der Ware durch uns festgelegte Gewicht. Sackgewichte gelten brutto für netto.

3.4 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, sofern die Bestellung zu diesem Tage völlig geklärt ist.

3.5 Vom Käufer gewünschte oder von uns angegebene Liefertermine und –fristen gelten annähernd. Sie sind für uns unverbindlich, soweit sie von unseren Zulieferern nicht eingehalten werden können.

3.6 Bei Abholung durch den Käufer oder durch den beauftragten Transportunternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung des Abholtermins für versandfertig gemeldete Ware sind wir berechtigt, am nächsten Tage über das Material zu verfügen. Der Käufer trägt alle durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Kosten. Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und –termine vom Käufer nicht eingehalten, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern oder von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3.7 Treten von uns nicht verschuldete Umstände wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Verzögerungen in der Belieferung mit Rohstoffen oder Maschinen, Ausnahmezustand, Krieg oder hoheitliche Anordnungen ein, durch die eine fristgemäße Lieferung zu normalen Arbeitsbedingungen unmöglich wird, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung unmöglich, entfallen die beiderseitigen Verpflichtungen hinsichtlich der Lieferung.

3.8 Verpackung Die Verpackung erfolgt in von uns bereitgestellten Papier- bzw. Plastiksäcken. Diese werden zum Tagespreis zuzüglich ARA-Gebühr in Rechnung gestellt, gehen in das Eigentum des Kunden über und werden nicht zurückgenommen. ARA-Lizenz-Nr.4141.

4. Gefahrtragung

Mit der Beladung geht die Beförderungsgefahr auch bei Frankolieferungen auf den Käufer über. Bei Beschädigung oder Verunreinigung im Transportmittel oder bei Verlust nach der Beladung ist unsere Haftung ausgeschlossen; der Käufer kann nur Abtretung der Ansprüche gegen den Frachtführer verlangen. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf rechtzeitig bekannt gegebenen Wunsch des Käufers und zu seinen Lasten ab.

5. Preise

5.1 Maßgeblich ist der in unserer Auftragsbestätigung genannte Preis zuzüglich der Verpackungskosten, etwaiger Gebühren und Angaben sowie der am Tage der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.

5.2 Der Preis erhöht sich insoweit, als nach Auftragsbestätigung Kosten oder Abgaben durch gesetzliche oder behördliche Maßnahmen sich ändern oder festgesetzt werden.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Zahlung hat ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum einzugehen. Sie ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass wir bei Fälligkeit über den Betrag verfügen können.

6.2 Soweit wir Wechsel oder Schecks in Zahlung nehmen oder zeichnen, erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskont- und sonstigen Spesen. Solange wir aus dem Wechsel oder Scheck haften, bleibt unsere Kaufpreisforderung bestehen.

6.3 Eine Überschreitung der Zahlungsfrist berechtigt uns nach unserer Wahl, alle Forderungen sofort fällig zu stellen, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zu verlangen oder von allen Aufträgen des Kunden zurückzutreten. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit bis zum Tage des Zahlungseingangs die gesetzlichen Zinsen (8 % über dem Basiszinssatz) zu berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weitergehender Rechte, insbesondere auf Schadenersatz, bleibt vorbehalten.

6.4 Der Käufer/Besteller verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit dem Verkäufer/Lieferanten die Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

6.5 Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

7. Sicherungsrechte

7.1 Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit der Erweiterung, dass die von uns gelieferte Ware bis zur Tilgung unserer sämtlichen – auch künftig entstehenden – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – unser Eigentum bleibt.

7.2 Der Käufer wird unser Eigentum unentgeltlich verwahren, es ggf. für uns verarbeiten und uns Zugriffe Dritter unverzüglich mitteilen. Er darf über unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt.

7.3 Vermischt oder verbindet der Käufer unsere Ware mit anderen Waren, so verbleibt uns Miteigentum. Verarbeitet der Käufer unsere Ware gelten wir als Hersteller; uns verbleibt Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem aller in das Produkt eingegangenen Waren.

7.4 Der Käufer tritt die aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren entstehenden Ansprüche gegen Dritte hiermit sicherungshalber bis zur Bezahlung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns in Höhe dieser Forderungen ab.

7.5 Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

8. Gewährleistung und Beanstandung

8.1 Unsere Vorschläge zur Verwendung der Ware erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Haftung für die Tauglichkeit zu einem bestimmten Verwendungszweck für die Ergebnisse oder für die Freiheit von Schutzrechten Dritter.

8.2 Beanstandungen des Lieferumfanges und der Beschaffenheit der Ware müssen unverzüglich nach der Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht vor der Bearbeitung entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung unter sofortiger Einstellung der Bearbeitung zu rügen.

8.3 Mängelrügen können grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn der Käufer eine Probe der beanstandeten Ware sicherstellt. Proben zur Weiterleitung an neutrale Prüfstellen sind nur maßgebend, wenn sie in Anwesenheit eines von uns Beauftragten entnommen wurden.

8.4 Bei berechtigter Beanstandung des Lieferumfanges oder der Beschaffenheit der Ware gewähren wir Ersatzlieferung und, falls diese fehlschlagen sollte, nach Wahl des Kunden Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages.

8.5 Kosten unberechtigter Mängelrügen ersetzt oder trägt der Käufer.

9. Haftung

9.1 Über die Gewährleistung hinausgehende Ansprüche auf Schadenersatz sind ausdrücklich ausgeschlossen.

9.2 Ebenso sind Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz für von uns gelieferte Produkte für Sachschäden ausgeschlossen.

10. Veränderte Verhältnisse beim Käufer

10.1 Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich oder wird er kreditunwürdig, verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die unter unserem Eigentumsvorbehalt steht, oder löst er seine Firma auf, so sind wir berechtigt, sofortige Zahlungen aller unserer Forderungen aus erbrachten Lieferungen zu verlangen, Wechsel auf Kosten des Käufers zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheit weiterzuliefern. 10.2 Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers oder bei Beantragung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist das Lieferwerk oder Lager. Erfüllungsort für alle sonstigen Rechte und Pflichten ist Sitz der Verwaltung.

11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist Melk.

11.3 Für den Vertrag ist österreichisches Recht, so wie es für Geschäfte zwischen Inländerin im Inland gilt, ausschließlich maßgebend.

12. Datenverarbeitung

Wir sind berechtigt, alle Daten über den Käufer, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.

13. Gültigkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht.